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Umsatzsteuerfreie Vermittlung der Sozial- und Kinderbetreuung

Die Vermittlung von solchen Betreuungsdiensten ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn

  • Vermittler und Betreuungsdienst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind und
  • durch die Vermittlung die Auswahl eines qualitativ besonders hochwertigen Betreuungsdienstes sichergestellt wird.

vgl. EuGH, Urteil vom 09. Februar 2006 - C 415/04

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