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Margenbesteuerung bei mehrtägigen Studienreisen

Weiterbildungsmaßnahmen sind bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 22 f. UStG umsatzsteuerbefreit. Dagegen unterliegen mehrtägige Studienreisen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Bei gemeinnützigen Weiterbildungsträgern wird die Marge mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.

OFD Rheinland, Verfügung vom 06. Februar 2006 - S 7419 - 1000 - St 4

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