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Zusatzleistungen können als eng verbundene Krankenhausumsätze befreit sein

Die Umsatzsteuerbefreiung einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung erstreckt sich auch auf die damit eng verbundenen Zusatzleistungen. Dazu gehören die Zurverfügungstellung von Telefonen/Fernsehgeräten sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen nur dann, wenn sie zur Erreichung des therapeutischen Erfolges unerlässlich sind.

EuGH, Urteil vom 01. Dezember 2005 - C 394/04 und C 395/04

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