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Sozialfürsorgeleistungen gewerblicher Träger umsatzsteuerfrei

Gewerbliche Unternehmer sind mit ihren Leistungen der Sozialfürsorge nach Art. 132 Abs. I lit. g Richtlinie 2006/112/EG (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g Richtlinie 77/388/EWG) von der Umsatzsteuer befreit, soweit die Kosten der Fürsorgeleistungen von der öffentlichen Hand übernommen werden. Im konkreten Fall waren daher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe befreit.

BFH, Urteil vom 18. August 2005 - V R 71/03

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