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Umsatzsteuerbefreiung für Sport betreffende Dienstleistungen

Gemeinnützige Organisationen können sich auf die unmittelbare Anwendung der EU-Richtlinie berufen, nach der in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies betrifft aber nur Dienstleistungen, die für die sportliche Betätigung unerlässlich sind und die nicht der Erzielung zusätzlicher Einnahmen in einem wettbewerbsrelevanten Umfeld dienen.

BFH, Urteil vom 19. Februar 2004 - VR 39/02 unter Bezugnahme auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388 EWG

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