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Bundesfinanzhof definiert unechte 'Zuschüsse'

Kein Zuschuss, sondern ein Leistungsentgelt liegt vor, wenn die Zahlung des Zuschussgebers

  • wirtschaftlich dem Leistungsempfänger zu Gute kommt,
  • explizit für eine bestimmte Leistung erfolgt und
  • wegen der Leistungserbringung vom 'Zuschussgeber' konkret beansprucht werden kann.

In diesem Fall unterliegt der 'Zuschuss' der Umsatzsteuer, wenn weder die Kleinunternehmervergünstigung noch ein besonderer Befreiungstatbestand nach § 4 UStG oder der MwStSystRL eingreift. Auf die Bezeichnung als 'Zuschuss' kommt es hierbei nicht an.

BFH, Urteil vom 09. Oktober 2003 - V R 51/02

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