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Umsatzsteuerbefreiung für Schullandheime und Bildungseinrichtungen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Leistungen der Schullandheime und Bildungseinrichtungen nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei, deren Träger

  • konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke in ihren Satzungen festschreiben und
  • die nutzenden Organisationen vertraglich verpflichten, sich während ihres Aufenthalts an diesen pädagogischen Grundsätzen zu orientieren.

Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 10. Januar 2003 - S 7181 A - St 44 2

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