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Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse
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(321 - 330)
Haftung für zutreffenden Umsatzsteuerausweis
Die Auffassung zur Umsatzsteuerpflicht von Leistungen kann sich nachträglich ändern. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Leistende (ggf. also die gemeinnützige Organisation). Der Zahlende (Sozialleistungsträger, Kunde) trägt das Risiko nur dann, wenn sich dies aus dem Vertrag oder 'Zuschussbescheid' eindeutig ergibt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99
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