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Staat kassiert bei Blutspende ab

Das Finanzgericht Düsseldorf beurteilt die Organisation von Blutspendeterminen als Zweckbetrieb. Die das Blut weiterverarbeitenden Unternehmen zahlen für die Vorbereitung und Unterstützung bei den Blutspendeterminen einen Auslagenersatz; dieser wird einer Umsatzsteuer von 7 % unterworfen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2001 - 5 K 1327/99 U, ähnlich BFH, Urteil vom 18. März 2004 - V R101/01

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