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Lehrtätigkeit freier Mitarbeiter in Bildungseinrichtungen

Freie Mitarbeiter sind mit ihrer Lehrtätigkeit in Bildungseinrichtungen nur dann nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerbefreit, wenn sie in ein festliegendes Lehrprogramm zur Erreichung eines bestimmten Lehrgangszieles umfänglich eingebunden sind. Dies gilt auch bei einer Lehrtätigkeit in einer nach § 4 Nr. 21 UStG von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Bildungseinrichtung.

OFD Frankfurt a.M., Verfügung v. 17. Mai 2001 - S-7179 A - 25 - St I 22 (sehr str.)

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