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(1 - 10)
Einstufung als Zuschuss auch bei Vertragsverhältnis
Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH endlich der Rspr. des EuGH angeschlossen, nach der nicht jede Zahlung auf Grundlage eines Vertrages als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zu behandeln, sondern auf den mit der Zahlung verfolgten Zweck abzustellen ist. Daher sind Zuschüsse einer Gemeinde an einen Sportverein zur Bewirtschaftung der gemeindlichen Sportanlage nunmehr als Zuschüsse und nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt einzustufen.
BFH, Urteil v. 18.11.2021 - V R 17/20.
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