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Immobilienverpachtung mit Betriebsvorrichtungen befreit

Im Nachgang zum Urteil des EuGH v. 4.5.2023 C-516/21 setzte der BFH endlich die unionsrechtliche Vorschrift um, nach der bei der Verpachtung/Vermietung vollausgestatteter Immobilien (z.B. mit allem Inventar verpachtete Altenheime) auf den gesamten Umsatz die Umsatzsteuerbefreiung für Immobilien anzuwenden ist, anstatt das auf die Inventarverpachtung anteilig entfallende Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hinweis: in der Regel können die Umsatzsteuererklärungen der letzten vier Kalenderjahre korrigiert werden.

BFH, Beschluss v. 17.8.2023 - V R 7/23.

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