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Umsatzsteuerliche Organschaft ist EU-konform

Der BFH ist auch mit seinem zweiten Versuch, die umsatzsteuerliche Organschaft vom EuGH als unionsrechtswidrige Steuerumgehung eingestuft zu bekommen, erwartungsgemäß gescheitert. Bereits aus dem Wortlaut der EU-Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass die Innenleistungen zwischen den Rechtsträgern, die eine umsatzsteuerliche Organschaft bilden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der EuGH hat in seinem Urteil bestätigt, dass die wortgetreue Anwendung der Richtlinien nicht als Steuerumgehung eingestuft werden kann.

EuGH, Urteil v. 11.07.2024 - C-184/23.

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