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Motiv einer unternehmerischen Tätigkeit bedeutungslos
Wenn bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des Unternehmens stehen, zugleich ein weitergehendes - zum Beispiel ideelles - Motiv verfolgt wird, ist dies umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit der auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuer ist ausschließlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.
BFH, Urteil v. 09.07.2025 - XI R 32/22.
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