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Vorsteuerabzug auch bei verlustträchtiger Tätigkeit

Die Verpflichtung zur Umsatzbesteuerung der Einnahmen (soweit es sich nicht um steuerfreie Einnahmen., Zuwendungen oder Spenden handelt) sowie der Abzug der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer auf die Eingangsumsätze (Vorsteuer) besteht auch, wenn die betriebliche Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist, solange es sich um ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten handelt. Falls die Verluste, die aus dieser nicht gewinnorientierten Tätigkeit entstehen, durch Zuwendungen refinanziert werden, können sich aus einer solchen Konstellation auch erhebliche Vorsteuerüberhänge ergeben, die vom Finanzamt zu erstatten sind.

BFH, Urteil v. 09.07.2025 - XI R 32/22.

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