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Betreuung durch Subunternehmer nicht generell befreit

Wenn ein Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung, z.B. einen gemeinnützigen oder öffentlichrechtlichen Rechtsträger tätig ist, sind seine Betreuungsleistungen nicht allein deshalb bereits steuerbefreit, selbst wenn die Kosten letztlich von einem Sozialkostenträger übernommen werden Denn allein eine Aufgabenübertragung oder Kostenübernahme ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage führt nicht zu einer Anerkennung des Subunternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter und in der Konsequenz nicht zu einer Umsatzsteuerbefreiung seiner Betreuungsleistungen. Die Leistungserbringung durch Subunternehmer ist vielmehr nur in den konkret im § 4 Nr. 16 UStG geregelten Fällen umsatzsteuerbefreit, also wenn die Sozialkostenträger zumindest in Kenntnis der Person des leistungserbringenden Subunternehmers auf Grundlage einer expliziten Entscheidung die Kosten für dessen Leistungen übernehmen.

BMF, Schr. v. 12.7.2023 - III C 3 - S 7172/21/10003 :001.

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