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Pauschale Aufteilung des Vorsteuerabzug häufig fehlerhaft

Bei vielen Betriebsprüfungen versucht die Finanzverwaltung, die auf die Eingangsleistungen (Leistungen der Subunternehmer/Zulieferer) gezahlte Umsatzsteuer (so genannte Vorsteuer) pauschal in anteiliger Höhe der eingegangenen Zuwendungen und Spenden (sowie steuerfreien Einnahmen) als nicht abzugsfähig zu behandeln, will die Vorsteuer also anteilig nach diesem pauschalen Aufteilungsmaßstab von der zu zahlenden Umsatzsteuer nicht abziehen. Der BFH muss daher in seinen Urteilen immer wieder darauf hinweisen, dass bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des Unternehmens stehen, die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse/Spenden) für die Feststellung, ob ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug besteht, völlig ohne Belang ist. Bei den in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehende Eingangsumsätzen ist die darauf gezahlte Vorsteuer vielmehr in vollem Umfang von der Umsatzsteuerzahllast abzuziehen. Nichtabziehbar ist die Vorsteuer nur,

  • soweit die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit steuerfreien Umsätzen oder der ideellen Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang stehen oder
  • sie anteilig auf solche Eingangsleistungen entfällt, die keinem Ausgangsumsatz direkt und unmittelbar zugeordnet werden können - nur in diesem Fall erfolgt eine Aufteilung pauschal nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze zu den Zuwendungen, Spenden und steuerfreien Einnahmen.

BFH, Urteil v. 09.07.2025 - XI R 32/22.

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