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Krankenpflege ist immer umsatzsteuerfrei

Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH als Subunternehmer von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen. Die Steuerfreiheit einer Heilbehandlung ist nicht von einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten abhängig, so dass auch einzelne Teile von Heilbehandlungsleistungen ohne unmittelbare Leistungsbeziehung zum Patienten erbracht werden können. Entscheidend für die Frage der Steuerfreiheit der fraglichen Heilbehandlungsleistungen ist allein, ob der Leistende die personenbezogenen Voraussetzungen (ärztliche oder ähnliche heilberufliche Tätigkeit) erfüllt und die Leistung konkreter Bestandteil einer Heilbehandlung ist.

BFH, Urteil v. 21.04.2021 - XI R 12/19.

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