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Vorsteuerabzug auch bei mittelbarem Zusammenhang

Die vom Unternehmer auf seine Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer (so genannte Vorsteuer) kann er nach der Rechtsprechungsänderung des BFH nunmehr auch dann von seiner Umsatzsteuerverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt abziehen, wenn die Aufwendungen nur indirekt/mittelbar seinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen dienen, er sie dafür aber zwingend tätigen muss.

Die Auswirkungen dieser vom EuGH vorgegebenen Kehrtwendung der Rechtsprechung des BFH sind noch nicht absehbar; die auf Kosten der ideellen Sphäre lastende Vorsteuer könnte künftig teilweise von der Umsatzsteuerschuld abziehbar sein.

BFH, Urteil v. 16.12.2020 - XI R 26/20 als Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH v. 16.09.2020 - C-528/19.

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