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Interaktive Theater nicht umsatzsteuerfrei?

Nach dem erstaunlich antiquierten Kunstverständnis des BFH soll für die Einstufung als Theateraufführung auf die fiktiv angenommene "Sicht eines Durchschnittsverbrauchers" abzustellen sein. Übertragen auf den Kunstbegriff insgesamt wäre dies wohl das Ende moderner Kunst. Den konkreten Fall, bei dem die Zuschauer als Bestandteil des Stücks von den Schauspielern auch Speisen serviert bekamen und stetig in die Szenen der aufgeführten volkstümlichen Komödien interaktiv einbezogen wurden, unterwarf der BFH dem Regelsteuersatz (19 %). Dass die Kosten der Aufführung die der Speisen deutlich übersteigen, soll unberücksichtigt bleiben.

BFH, Urteil v. 10.12.2020 - V R 39/18.

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