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Nur offensichtlich irreführender Vereinsname ist unzulässig

Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse des Vereins durch den Vereinsnamen ist unbeachtlich. Vielmehr sind nur solche Angaben schädlich, die ersichtlich geeignet sind, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Die Verwendung des Namensbestandteils 'Consulting' erweckt daher für sich genommen nicht den Eindruck, dass es sich um ein Wirtschaftsunternehmen handeln würde.

OLG Hamm, Beschluss v. 29.9.2022 - 27 W 62/22.

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