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Beschränkung des Vereinszwecks ohne Zustimmung aller Mitglieder möglich

Eine Satzungsänderung zur Beschränkung des Vereinszwecks auf einen Teilbereich des bisherigen Zwecks bedarf nicht der Zustimmung aller Vereinsmitglieder (§ 33 BGB), sondern nur einer satzungsändernden Mehrheit.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.11.2015 - 12 W 2249/15

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