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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseAußenvertretung des Vorstandes nach § 26 BGB grundsätzlich unbeschränkt Die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes kann gegenüber Geschäftspartnern nur mit einer aus deren Sicht völlig klaren und eindeutigen Satzungsregelung beschränkt werden. Intransparente Regelungen gelten nur vereinsintern. OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.05.2015 - 12 W 882/15 |
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