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Vorstandswahl nur bei gravierenden Wahlfehlern ungültig

Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler ungültig, der das Ergebnis beeinflusst hat oder konkret beeinflusst haben kann. Auch dann muss das Gericht die Wahl nicht für ungültig erklären, wenn das nach dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs geboten ist oder das berechtigte Bestandsschutzinteresse des Vorstands überwiegt.

BGH; Beschluss vom 08. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09

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