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Keine ausufernde Insolvenzhaftung für Vorstände

Vereinsvorstände haften bei Insolvenzverschleppung 'nur' für den dadurch den Gläubigern verursachten Schaden und nicht generell für 'Masseschmälerungen'.

BGH; Beschluss vom 08. Februar 2010 - II ZR 54/09 (vgl. § 42 Abs. 2 BGB)

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