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Einzelvertretung bei gemeinsamer Vertretungsbefugnis

Wenn ein Verein satzungsmäßig durch zwei Vorstands-mitglieder gemeinsam vertreten wird, müssen grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder der Unterschrift des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds geeignete Vertretungshinweise ('i.V.') beigefügt werden.

Hinweis: Bei zeitkritischen Erklärungen, z.B. Kündigungen, ist hierbei in der Regel die nachweisbare Beifügung einer Originalvollmacht (keine Kopie) unentbehrlich.

BGH, Urteil vom 04. November 2009 - XII ZR 86/07

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