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Alternative Einberufungsformen zur MV sind zulässig

Die Vereinssatzung kann alternative Einberufungsformen zur Mitgliederversammlung vorsehen. Unzulässig sind lediglich Satzungsregelungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung, die den Mitgliedern die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in unzumutbarer Weise erschweren.

OLG Celle, Beschluss v. 22.8.2025 - 9 W 65/25.

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