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Widerspruchsrecht gegen Herausgabe der Mitgliedsdaten

Unter unzutreffender Berufung auf den Beschluss des BGH vom 21.06.2010 (Az. II ZR 219/09), der die Herausgabe der Mitgliederadressen und eMails nur an einen Treuhänder gestattet hatte, soll jedes Mitglied nach Auffassung des OLG Hamm einen Anspruch auf Herausgabe der Anschriften und eMail-Adressen aller Mitglieder haben. Zunehmend wird den Gerichten aber die datenschutzrechtliche Brisanz bewusst und das OLG verweist ausdrücklich auf das den Mitgliedern zustehende Widerspruchsrecht gegen die Herausgabe ihrer Daten.

OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2023 - I-8 U 94/22.

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