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Steuerhaftung der Vorstandsmitglieder bei delegierten Aufgaben

Vorstandsmitglieder können sich ihrer steuerrechtlichen Pflichten nicht dadurch entledigen, dass sie Dritte, z.B. besondere Vertreter nach § 30 BGB, mit deren Erfüllung beauftragen. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit trifft alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2003 - VII R 46/02

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