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Zulässige Haftungsbeschränkung in der Vereinssatzung

In der Vereinssatzung kann die Haftung von Organmitgliedern gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

OLG Celle, Urteil vom 03. Mai 2002 - 9 U 308/01.

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