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Notvorstand nur bei handlungsunfähigem Verein

Die gerichtliche Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds ist dann nicht geboten, wenn ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied im Amt ist und den Verein daher wirksam vertreten kann.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.7.2024 - 19 W 29/24 Wx (rkr.).

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