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Mitgliederdatenweitergabe nur begrenzt zulässig

Die Weitergabe personenbezogener Mitgliederdaten ist nur dann erforderlich und damit zulässig, wenn dies zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des Vereins absolut notwendig ist und sofern in Anbetracht aller Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Mitglieder gegenüber dem berechtigten Interesse an einer Weitergabe nicht überwiegen. Die Weitergabe der Mitgliederdaten ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Grundrechts-Charta der EU garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen.

EuGH, Urteil v. 4.10.2024 - C-621/22.

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