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Keine Eintragung während einer Beschlussanfechtungsklage

Zwar hat das Vereinsregister die Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Eintragungsverfahrens grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggf. eigene Ermittlungen durchzuführen, ob ein Eintragungshindernis vorliegt. Soweit aber Erfolgsaussichten einer zwischenzeitlich erhobenen Beschlussanfechtungsklage bestehen, dient die Aussetzung des Eintragungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte und später von Amts wegen wieder zu löschender Eintragungen.

KG Berlin, Beschluss v. 21.11.2025 - 22 W 47/25.

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