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(61 - 70)
Meldepflicht für ausländische Vorstandsmitglieder
Vereine haben dem auf ein Vollregister umgestellten Transparenzregister zu melden, wenn ein Vorstandsmitglied im Ausland seinen Wohnsitz hat oder nicht bzw. nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder der Verein über ein anderes Entscheidungsgremium (Aufsichtsrat, Präsidium, Verwaltungsrat) mit nicht mehr als drei Personen verfügt.
§ 20a i.V.m. § 3 Abs. 2 GwG i.d.F.v. 10.06.2021.
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