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Satzungsauslegung kann ständige Vereinsübung beachten

Die Satzung eines Vereins, die auch für künftige Mitglieder und für Rechtsbeziehungen zu Dritten maßgeblich ist, darf nur objektiv aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden. Daher ist vorrangig der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung maßgebend, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind. Nur ausnahmsweise kann als Auslegungshilfe eine ständige Übung im Verein herangezogen werden, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung niedergeschlagen hat.

OLG Hamm, Urteil v. 01.03.2021 - 8 U 61/20.

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