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Eine Anfechtung wegen äußerer Störungen der Mitgliederversammlung muss bereits während der Störung erfolgen

Den Versammlungsablauf störende äußere Verhältnisse des Versammlungsortes (z.B. unzumutbare Temperaturen) können nicht mehr als Anfechtungsgrund geltend gemacht werden, wenn sie nicht sofort deutlich gerügt wurden und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligte.

OLG Hamm, Urteil v. 01.03.2021 - 8 U 61/20.

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