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(1 - 10)
Bestellung eines Notvorstandes nur in dringenden Fällen
Die Bestellung eines Notvorstandes erfolgt nur, wenn der Verein selbst nicht in der Lage ist, innerhalb einer nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles angemessenen Frist die nach der Satzung erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestellen. Dazu ist Voraussetzung, dass der Verein den Vorstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vorneherein nicht bestellen kann oder entsprechende Initiativen erfolglos blieben.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.8.2024 - I-3 Wx 123/24.
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