RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (1 - 10)

"Institut" darf als Namensbestandteil geführt werden

Angesichts der inzwischen verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führt allein dessen Verwendung in der Öffentlichkeit nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentlichrechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal anstatt um einen privatrechtlichen Gewerbebetrieb oder um einen Verein. Es muss sich in diesen Fällen allerdings aus weiteren Namensbestandteilen ergeben, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich tätige Einrichtung mit öffentlichrechtlichem Bezug handelt.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.08.2023 - 3 Wx 104/23.

© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn 10.10.2024