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In der Regel keine Prozesskostenhilfe für Vereine

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die Kosten der Prozessführung weder von dem antragstellenden Verein noch von seinen Mitgliedern aufgebracht werden könnten. Diese Voraussetzung gilt auch für gemeinnützige Idealvereine.

OVG Lüneburg, Beschluss v. 6.12.2023 - 1 KN 146/22.

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