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Kein Eingriffsrecht eines Mitglieds in die Vorstandsarbeit

Im Gegensatz zur Mitgliederversammlung kann das einzelne Vereinsmitglied gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes grundsätzlich nicht mit der Begründung gravierender Auswirkungen für den Verein gerichtlich vorgehen oder deren Umsetzung, z.B. im Wege einer einstweiligen Verfügung, verhindern (keine 'actio pro socio'), soweit es nicht in seinen individuellen Rechten betroffen ist.

OVG Brandenburg, Urteil v. 11.5.2023 - 5 U 38/22.

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