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Ehrenpräsidentschaft kann unentziehbares Recht sein

Eine in der Satzung mit besonderen Rechten ausgestattete und wegen besonderer Verdienste für den Verein verliehene "Ehrenpräsidentschaft" kann ein unentziehbares Sonderrecht nach § 35 BGB begründen, welches nur mit Zustimmung eines amtierenden Ehrenpräsidenten aufgehoben oder eingeschränkt werden kann.

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.08.2019 - 5 W 43/19.

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