RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (91 - 100)

Kein Hausverbot bei Hinweis auf Missstände im Verein

Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen nach den für alle Mitglieder geltenden Grundsätzen zu nutzen. Dies gilt auch für Mitglieder, die angebliche Missstände denjenigen Stellen anzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen, solange die Vorwürfe nicht etwa leichtfertig oder vorsätzlich unrichtig oder zum Zwecke einer diffamierenden Schmähkritik erhoben werden. Hierbei ist ausreichend, dass der Äußernde bei ordnungsgemäßer Sorgfalt davon ausgehen konnte, dass die Adressaten dazu berufen sind, den erhobenen Vorwürfen nachzugehen, und die Informationen mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln.

LG Köln, Urteil v. 28.11.2018 - 4 O 457/16.

© 2002 - 2025 RA StB von Holt, Bonn 15.10.2025