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Vermögensverwaltender Verein ist nicht eintragungsfähig

Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung eine Ausschüttung von Überschüssen an die Vereinsmitglieder ermöglicht.

BGH, Beschluss v. 11.09.2018 - II ZB 11/17.

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