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Nachhaltigkeitsberichterstattung kann ausnahmsweise auch bei NPO's greifen
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft ab dem Geschäftsjahr 2025 alle großen - auch gemeinnützigen - Kapitalgesellschaften. Dagegen kann sie für andere Kapitalgesellschaften sowie für Vereine und Stiftungen nur - allerdings auch nur indirekte - Bedeutung erlangen, soweit
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diese sich in ihrer Satzung zur Anwendung der Berichterstattungspflichten für große Kapitalgesellschaften verpflichtet haben und sich diese Verpflichtung ausnahmsweise auch auf die Nachhaltigkeitsberichtserstellung erstreckt oder
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Geschäftspartner (z.B. Kreditinstitute, Zuwendungsgeber) entsprechende Informationen verlangen.
Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD-Richtlinie).
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