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Rechtsscheinhaftung durch Offenlegung vermeiden

Jeder für eine juristische Person Handelnde muss sein Auftreten in deren Namen im Geschäftsverkehr deutlich machen, um seine persönliche Haftung zu vermeiden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2011 - 17 U 50/10

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