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Erstattungsanspruch bei verschobenen Fortbildungsterminen

Wenn ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar bucht, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben wurden, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis allein nach Maßgabe dieser Umstände davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an geänderten Terminen teilzunehmen. In diesem Fall ist die Seminarvergütung zu erstatten.

OLG Celle, Urteil v. 18.11.2021 - 11 U 66/21.

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