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Altkleidersammlung: Gemeinnützigkeit als Kriterium
Kommunen dürfen gemeinnützige Einrichtungen bevorzugen, indem sie nur diesen das Aufstellen von Altkleidercontainern auf kommunalen Grundstücksflächen gestatten. Denn das da-mit verfolgte soziale Anliegen einer Förderung gemeinnütziger Einrichtungen stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für deren Bevorzugung gegenüber gewerblichen Sammlern dar.
VG Mainz, Urteil v. 13.11.2024 - 3 K 732/23.MZ.
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