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Kein Vergaberecht im Leistungsbereich einer gGmbH

Wenn eine gemeinnützige GmbH ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt und daraus Leistungserlöse erzielt, handelt es sich bei diesen Erlösen nicht um eine öffentliche Finanzierung im Sinne des § 99 Nr. 2 a) GWB. Ein von Konkurrenzanbietern vor der Vergabekammer überprüfbares Vergabeverfahren ist in solchen Fällen nur eröffnet, wenn Zuwendungen der öffentlichen Hand die Leistungsentgelte übersteigen. Ob die Zuwendungsbedingungen davon unabhängig die Durchführung eines Vergabeverfahrens vorschreiben, ist unerheblich.

OLG Celle, Beschluss v. 27.08.2024 - 13 Verg 3/24.

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