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Kein Anspruch auf Mitwirkung im Katastrophenschutz

Eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz ist nicht voraussetzungslos zu erteilen, sondern es obliegt den Katastrophenschutzbehörden im Rahmen von deren Organisationsgewalt die Entscheidung, ob und unter welchen Voraus-setzungen sie die vom Antragsteller angebotenen Einheiten und Einrichtungen in den Katastrophenschutz einbindet. Dies schließt auch die Befugnis der Behörden ein, zu prüfen, ob die angebotenen Einheiten und Einrichtungen für die Zwecke des Katastrophenschutzes geeignet sind (Eignungsprüfung) und ob eine Integration der angebotenen Einheiten und Einrichtungen in das bestehende System zweckdienlich ist, um eine dauerhafte und effektive Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes sicherzustellen (Bedarfsprüfung).

OVG Hamburg, Urteil v. 20.09.2022 - 3 Bf 199/21, bestätigt vom BVerwG, Beschluss v. 01.06.2023 - 6 B 39/22.

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