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Anspruch auf Gleichbehandlung

Auch bei einer Verlagerung der Zuwendungsvergabeentscheidungen seitens der öffentlichen Hand auf privatrechtlich organisierte Rechtsträger (gemeinnützige GmbH) ist die allgemeine Grundrechtsbindung der Verwaltung zu beachten. Auch in diesem Fall besteht daher die Verpflichtung, das Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben und von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abzuweichen.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.3.2025 - 1 U 35/24.

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