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Ein fehlender einklagbarer Rechtsanspruch eröffnet keinen Rückforderungsanspruch bereits gewährter Zuwendungen

Unerheblich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits gewährten Zuwendung, ob nach der Förderrichtlinie auf diese ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht. Denn für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung ist insoweit allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die maßgebliche Förderrichtlinie im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwen-dungsbescheids in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist.

OVG NRW, Beschluss v. 22.10.2025 - 4 A 1352/25.

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