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Anrechnung von Spenden auf Zuwendungen verringert

Bei Bundeszuwendungen wurde die Anrechnung von Drittmitteln, die im Projektfinanzierungsplan oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers noch nicht enthalten waren, neu ge-regelt. Nunmehr vermindern zweckgebundene Spenden die Bundeszuwendung nicht und verringern andere (nicht zweckgebundene) Spenden, die für den Zuwendungszweck verwendet werden, die Zuwendung nur noch um 30 % des Spendenbetrages. Zudem ist die Bewilligungsbehörde zu einer weiteren Verminderung der Zuschusskürzung - gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Ministerium - berechtigt. Das Gesetz enthält außerdem eine Abschwächung des Besserstellungsverbots. Bei Landeszuwendungen können restriktivere Regelungen gelten.

Haushaltsgesetz v. 10.02.2024, BGBL I Nr. 38 und Nr. 65).

Hinweis: Diese gesetzliche Regelung verdrängt insoweit die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (ANBest-P, ANBest-I).

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