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Keine Zuschussrückforderung bei Vertrauensschutz

Ein Zuwendungsbescheid, dessen Rechtswidrigkeit der Begünstigte nicht kannte und die ihm auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht und Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

VG München, Urteil v. 22.3.2023 - M 31 K 19.4797.

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