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Auslegung von Zuwendungsbescheiden aus Empfängersicht

Bewilligungsbescheide und von diesen in Bezug genommene Förderrichtlinie sind nach den allgemein für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach deren objektiven Erklärungswert auszulegen. Dabei ist zwar der wirkliche Wille des Zuwendungsgebers zu eruieren und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem erkenn-baren Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Zuwendungsgebers, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Zuwendungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Zuwendungs-empfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Zuwendungsgeber verfolgt. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung des Zuwendungsbescheides ist dabei derjenige seines Erlasses.

VG Köln, Urteil v. 6.12.2024 - 16 K 4173/23.

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