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(21 - 30)
Keine ständige Beaufsichtigung von Demenzkranken
Die Obhutspflichten von Pflegeeinrichtungen sind auf übliche, mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbare, für an Demenz erkrankte Bewohner zumutbare Maßnahmen begrenzt. Pflegeeinrichtungen müssen daher keine allumfassende Sicherungsmaßnahmen vorsehen, um an Demenz erkrankte Personen vor allen denkbaren Risiken zu schützen.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.09.2019 - 7 U 21/18.
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