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Keine rückwirkende Verschärfung des Bedingungswerks

Nach dem Erlass eines vorläufigen Zuwendungsbescheides kann die Bewilligungsbehörde die darin genutzten Begriffe im nachfolgenden Schlussbescheid nicht mehr frei auslegen. Der Erstbescheid hat insoweit Fakten geschaffen, über die sie sich nicht mehr nach ihrem Ermessen hinwegsetzen kann. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können. Das bedeutet zugleich, dass nach seinem Erlass in Kraft getretene Regelwerke oder spätere Informationen, die von jenen bis zum Erlasszeitpunkt abweichen, nicht zu berücksichtigen sind.

VG Düsseldorf, Urteil v. 16.8.2022 - 20 K 393/22; bestätigt von OVG NRW, Urteil v. 17.3.2023 - 4 A 1988/22; ähnlich VG Schwerin, Urteil v. 20.10.2021 -3 A 1647/18 SN.

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