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Keine Willkür bei der Auswahl der Zuwendungsempfänger

Aus einer Subventions- bzw. Förderrichtlinie ergibt sich in der Regel kein unmittelbarer Anspruch auf eine Zuwendung, sondern erst durch eine behördliche Bewilligung. Bei der behörd-lichen Auswahlentscheidung, wer durch finanzielle Zuwen-dungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetz- bzw. Subventionsgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zur Verfügung, solange die Entscheidung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt (hier: zulässige Beschränkung auf vom Hochwasserschäden besonders schwer betroffene Gebiete).

VG Braunschweig, Urteil v. 13.06.2024 - 6 A 132/21.

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