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Zuschussrückforderung bei Verstoß gegen Vergabeverfahren

Zuwendungen der öffentlichen Hand sind in der Regel an die strikte Einhaltung des formal aufwendigen Vergaberechts gebunden. Bei Verstößen gegen das Vergabeverfahren hat der Zuwendungseber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sorgfältig abzuwägen, ob und in welcher Höhe die Zuwendung zurückzufordern ist.

OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.8.2022 - 5 LB 9/20.

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