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Anspruch auf Gleichbehandlung bei öffentlicher Förderung

Zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung sind konkurrierende Pflegeeinrichtungen grundsätzlich gleich zu behandeln und förderbedingte dauerhafte Wettbewerbsnachteile unabhängig vom Haushaltsplan und von Ermessenserwägungen rückwirkend auszugleichen.

BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R

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